Generelle Informationen

Gemäss eidgenössischem Raumplanungsgesetz (RPG) und kantonalem Baugesetz (BauG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.

Die grundsätzliche Bewilligungspflicht gilt für alle Vorkehren, durch welche nachbarliche oder öffentliche Interessen berührt werden könnten (Art. 54 Abs. 1 BauG). Für geringfügige Vorhaben, die keine wesentlichen nachbarlichen und öffentlichen Interessen berühren, kann der Gemeinderat ein vereinfachtes Verfahren anwenden (Art. 70 BauG).

Grundsätzlich ist der Gemeinderat für die Erteilung der Bewilligung zuständig. Für eine Reihe von Vorhaben liegt die Entscheidungsbefugnis beim kantonalen Baudepartement (s. Art. 57 BauG, Art. 25 des Strassengesetzes (StrG) u.a.).

In jedem Fall ist die Gemeinde die erste amtliche Anlaufstelle für die Bauherrschaft und es wird empfohlen, sich vor der Baueingabe mit der zuständigen Amtsstelle in Verbindung zu setzen. Es wird darauf hingewiesen, dass Bauen ohne erforderliche Baubewilligung strafbar ist und eine Busse nach sich ziehen kann (Art. 85 BauG).

Vorbedingungen

Bauten und Anlagen werden bewilligt, wenn sie den Vorschriften und Planungen von Bund, Kanton und Gemeinde genügen (Art. 55 Abs. 1 BauG).

Mit der Einreichung des Baugesuches ist auf dem Baugrundstück eine Aussteckung des Bauvorhabens vorzunehmen (Art. 55 BauG). Die Aussteckung muss bis zum rechtskräftigen Entscheid bestehen bleiben. Bei geringfügigen Vorhaben (Art. 70 BauG) entfällt die Aussteckung.

Nicht vollständige Baugesuche können von der zuständigen Behörde zwecks Ergänzung zurückgewiesen werden. Im Sinne von Art. 64 BauG beginnen die Fristen erst zu laufen, nachdem die vollständigen Unterlagen eingereicht worden sind.

Behördengang

Das Baugesuch ist grundsätzlich in doppelter, bei Zuständigkeit des kantonalen Bauinspektorats in dreifacher Ausführung bei der Gemeindekanzlei einzureichen.

Das zuständige Baureferat prüft formell, ob die Unterlagen und die Aussteckung den Vorschriften entsprechen und für den Entscheid ausreichen. Über offensichtliche Mängel wird die Bauherrschaft bereits zu diesem Zeitpunkt informiert.

Sofern notwendig, schreibt die örtliche Baubehörde die Bau- und Ausnahmegesuche im Amtsblatt aus, womit die Frist für Einwendungen oder Einforderungen des baurechtlichen Entscheids zu laufen beginnt (je nach Vorhaben 20 oder 30 Tage). Gleichzeitig zeigt die örtliche Baubehörde die Gesuche den Anstösserinnen und Anstössern des Baugrundstückes schriftlich an und veranlasst die öffentliche Auflage (Art. 61 BauG).

Anschliessend erfolgt die materielle Prüfung der Gesuche. Liegt das Vorhaben in der Zuständigkeit des Gemeinderates hat er innert zwei Monaten seit Eingang aller Unterlagen der Bauherrschaft den schriftlichen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, falls Einwendungen eingegangen sind (Art. 64 BauG). Liegt das Vorhaben in der Zuständigkeit des Baudepartements, muss der schriftliche Entscheid innert längstens drei Monaten zugestellt werden. Bedingen besondere Umstände die Verlängerung der Behandlungsfrist, wird der Gesuchsteller unter Angabe einer neuen Frist informiert (Art. 67 Abs. 2 BauG).

Benötigte Beilagen

Die erforderlichen Gesuchsunterlagen sind in Art. 58 BauG festgelegt und müssen von der Bauherrschaft unterzeichnet sein. Es wird empfohlen, bei der zuständigen Behörde nachzufragen.

Zwingende Unterlagen sind:

  • vollständig ausgefülltes Baugesuchsformular
  • Aktueller, amtlicher Situationsplan oder beglaubigte Katasterkopie
  • Grundbuchauszug 
  • Eigentümerverzeichnis / Anstösserliste
  • Baupläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse aller Geschosse, Schnitte, Fassaden
  • Umgebungsgestaltungsplan 1:100 oder 1:200
  • Kanalisationsgesuch
  • Energienachweise Gesuch für Erstellung / Ersatz Feuerungsanlagen
  • Lärmgutachten
  • Gesuch für Schutzraumbauten
  • Angaben über Betriebsart und die betriebstechnischen Einrichtungen
  • Objektschutznachweis

Ergebnis

Die Gesuchstellenden erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen schriftlichen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Wurden innert der Auflagefrist weder Einwendungen erhoben noch der baurechtliche Entscheid verlangt, wird die Baubewilligung mit dem Ausstellungsdatum rechtskräftig - auch gegenüber Dritten - andernfalls muss eine 20-tägige Rekursfrist abgewartet werden. Die Bauherrschaft selbst kann innert 20 Tagen gegen Bedingungen und Auflagen in der Baubewilligung Rekurs erheben. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn alle Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung erfüllt sind. Wenn die Ausführung der Bauarbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren vom Tage der rechtskräftigen Bewilligung begonnen wird, erlischt jede rechtliche Wirkung dieser Baubewilligung.

Kosten

Für die Bearbeitung des Baugesuchs wird die Gemeinde bzw. der Kanton Gebühren erheben gemäss den gültigen Reglementen. Wo die Prüfung von Baugesuchen den Beizug von Sachverständigen oder die Anordnung von Untersuchungen oder Expertisen erforderlich macht, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller für die Kosten aufzukommen.

Gesetzliche Grundlagen

RPG: Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
RPV: Raumplanungsverordnung des Bundes vom 28. Juni 2000
EnV: Energieverordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998
BauG: Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton SH vom 1. Dezember 1997
BauV: kantonale Verordnung zum Baugesetz vom 15. Dezember 1998
BauO: kommunale Bau- und Nutzungsordnung

Weiterführende Links:

Bauinspektorat
Grundbuchamt
Amt für Geoinformation
Planungs- und Naturschutzamt
Denkmalpflege
Energiefachstelle
Amt für Bevölkerungsschutz und Armee
Amt für Grundstückschätzungen
Gebäudeversicherung
Feuerpolizei - Heizungsgesuch online ausfüllen
Kantonsarchäologie
Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz

Links zu den Werken
Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen
Städtische Werke Schaffhausen und Neuhausen

Festnetz-Telefonie

Zugehörige Objekte

Name
Aufgrabungsgesuch Download 0 Aufgrabungsgesuch
Baugesuchsformular Download 1 Baugesuchsformular
Brandschutznachweis Download 2 Brandschutznachweis
Formular Verfügung Schutzraumbaupflicht Download 3 Formular Verfügung Schutzraumbaupflicht
Formular 120 - Wärmetechnische Anlagenf Download 4 Formular 120 - Wärmetechnische Anlagenf
Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt