ALLGEMEIN

Mitbestimmung als Grundrecht

Die Stimm- und Wahlberechtigten sind das oberste Organ im Kanton Schaffhausen. Sie entscheiden über kantonale und eidgenössische Abstimmungsvorlagen. Sie wählen die Schaffhauser Vertretung im National- und Ständerat und, auf kantonaler Ebene, die 60 Mitglieder des Kantonsrates und die fünf Mitglieder des Regierungsrates. Im Kanton Schaffhausen ist es obligatorisch, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen – entweder an der Urne oder mit brieflicher Stimmabgabe.

Die briefliche Stimmabgabe wird durch die Bestimmungen von Art. 53 bis und 53ter des kantonalen Wahlgesetzes geregelt. Die Gemeindekanzlei gibt auf Anfrage hin nähere Auskunft.

Entschuldigungsgründe

  • Militär und Zivilschutzdienst
  • berufliche oder familiäre Verpflichtungen
  • Krankheit
  • schwere Krankheit naher Angehöriger
  • tiefe Trauer während acht Tagen
  • Ferienabwesenheit

Entschuldigungen sind unter Angabe der Gründe spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Urnengang oder der Versammlung beizubringen. Über streitige Entschuldigungsgründe entscheidet der Gemeinderat.


GEMEINDEVERSAMMLUNG

An der Gemeindeversammlung haben die Teilnehmenden den Stimmrechtsausweis persönlich zur Versammlung mitzubringen.