Generelle Informationen
Stimm- und Teilnahmepflicht
(Art. 9 des kantonalen Wahlgesetzes):
Die Teilnahme an den eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeabstimmungen und Wahlen sowie an den Gemeindeversammlungen ist bis zum 65. Altersjahr obligatorisch. Wer diese Pflicht ohne Entschuldigung versäumt, hat Fr. 6.00 zu bezahlen.
Entschuldigungsgründe
(Art. 10 des kantonalen Wahlgesetzes)
a) Ferienabwesenheit
b) berufliche oder familiäre Verpflichtungen
c) krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten
d) Militär- und Zivilschutzdienst
Als Entschuldigung gilt auch die Rückgabe des Stimmrechtsausweises innert 3 Tagen nach dem Urnengang oder der Versammlung.
Urnenöffnungszeiten in der Aula "Tröff":
- Freitag 19.30 - 20.30 Uhr
- Samstag 19.30 - 20.30 Uhr
- Sonntag 10.00 - 11.00 Uhr
GEMEINDEVERSAMMLUNG
An der Gemeindeversammlung haben die Teilnehmenden den Stimmrechtsausweis persönlich zur Versammlung mitzubringen.